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   BGH, 26.08.1994 - 3 StR 173/94   

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https://dejure.org/1994,5154
BGH, 26.08.1994 - 3 StR 173/94 (https://dejure.org/1994,5154)
BGH, Entscheidung vom 26.08.1994 - 3 StR 173/94 (https://dejure.org/1994,5154)
BGH, Entscheidung vom 26. August 1994 - 3 StR 173/94 (https://dejure.org/1994,5154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 536
  • StV 1994, 602 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 26.08.1994 - 3 StR 173/94
    Von ausschlaggebender Bedeutung sind dabei die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild des Täters, wobei dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat nur insofern Bedeutung zukommt, als aus ihm Schlüsse auf die Täterpersönlichkeit und die Schuldhöhe gezogen werden können (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 BGHR JGG § 18 II Tatumstände 2).
  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 26.08.1994 - 3 StR 173/94
    Von ausschlaggebender Bedeutung sind dabei die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild des Täters, wobei dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat nur insofern Bedeutung zukommt, als aus ihm Schlüsse auf die Täterpersönlichkeit und die Schuldhöhe gezogen werden können (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 BGHR JGG § 18 II Tatumstände 2).
  • BGH, 02.05.1989 - 2 StR 149/89

    Anforderungen an Erläuterungen des Tatrichters in einem Jugendstrafurteil zum

    Auszug aus BGH, 26.08.1994 - 3 StR 173/94
    Von ausschlaggebender Bedeutung sind dabei die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild des Täters, wobei dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat nur insofern Bedeutung zukommt, als aus ihm Schlüsse auf die Täterpersönlichkeit und die Schuldhöhe gezogen werden können (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 BGHR JGG § 18 II Tatumstände 2).
  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    c) Der 3. Strafsenat hat zunächst mehrfach die Auffassung vertreten, dass auch wegen Schwere der Schuld nur dann auf Jugendstrafe erkannt werden dürfe, wenn dies aus erzieherischen Gründen erforderlich sei (BGH, Beschluss vom 26. August 1994 - 3 StR 173/94; Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216).
  • LG Essen, 08.12.2016 - 25 KLs 33/16

    Libanesen-Prozess: Lebenslange Haftstrafe für Todesschütze Mahmoud M.

    Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit als ausschlaggebende Kriterien für die Frage, ob wegen der Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist (BGH, StV 1994, 602, Rn. 1; BGH, NStZ 2006, 503-505, Rn. 22) sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, NStZ-RR 2013, 291, Rn. 8).
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit als ausschlaggebende Kriterien für die Frage, ob wegen der Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist (BGH, StV 1994, 602, Rn. 1; BGH, NStZ 2006, 503-505, Rn. 22) sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, NStZ-RR 2013, 291, Rn. 8).
  • BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97

    "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Berücksichtigung von äusseren

    Im übrigen ist hier, selbst wenn die Schwere der Schuld zu bejahen wäre, fraglich, ob die Verhängung einer Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH StV 1993, 531; 1994, 602): Zwar hat das Landgericht ausgeführt, daß "bei dem Angeklagten infolge seines weitgehend fehlenden schulischen und beruflichen Werdeganges ganz erhebliche erzieherische Defizite vorliegen" (UA 46/47).
  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04

    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck;

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Jugendstrafe auch dann, wenn sie - wie hier - wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, aus erzieherischen Gründen erforderlich sein (vgl. nur BGH StV 1994, 602; zur Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld siehe auch Senat in StV 2001, 175).
  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

    Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit als ausschlaggebende Kriterien für die Frage, ob wegen der Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.1994, Az. 3 StR 173/94; Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 StR 594/05) sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2013, Az. 2 StR 189/13).
  • LG Essen, 17.03.2020 - 25 KLs 30/19

    Vergewaltigung

    Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit als ausschlaggebende Kriterien für die Frage, ob wegen der Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist (BGH, StV 1994, 602, über juris, Rn. 1; BGH, NStZ 2006, 503-505, über juris, Rn. 22) sowie die Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, NStZ-RR 2013, 291, über juris, Rn. 8).
  • LG Wuppertal, 28.04.2010 - 23 Ks 2/10

    Achteinhalb Jahre Jugendhaft im Fall Kassandra

    Wegen der Schwere der Schuld kam aus erzieherischen Gründen auch unter Berücksichtigung der charakterlichen Haltung und der Persönlichkeit der Angeklagten (vgl. u.a. BGH-Beschluss vom 26.08.1994 - 3 StR 173/94 ) zur Ahndung der Tat nur die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht -§ 17 JGG.
  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 1 Ss 762/01

    Jugendrecht, Annahme von "Schwere der Schuld", Erziehungsgedanke,

    Das äußere Tatgeschehen erlangt nur insoweit Bedeutung, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und charakterlichen Haltung des Täters zulässt (BGH StV 82, 335; StV 94, 602; NStZ-RR 97, 21 f.; OLG Hamm StV 2001, 175).
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